Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Niederstotzingen

(Feuerwehrentschädigungssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat am 21.10.2014 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Niederstotzingen beschlossen:

§ 1
Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Niederstotzingen erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede angefangene Stunde 12,00 EUR/Stunde.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Für die Reinigung der persönlichen Ausrüstungen können je Feuerwehrangehörigen höchstens zwei Stunden hinzugerechnet werden, sofern der Nachweis hierzu erbracht wird.

(3) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) erhalten eine Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 bis 2.

(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).

(5) Soweit ein Einsatz über vier Stunden geht, hat der Feuerwehrmann Anspruch auf Verpflegung in Naturalleistung. Soweit eine solche Leistung nicht möglich ist, ist nach § 16 Abs. 1 letzter Satz FwG ein Erfrischungszuschuss in Höhe von 8,00 EUR zu leisten.

§ 2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen der nachgewiesene Verdienstausfall gewährt. Wenn kein Verdienstausfall entsteht, wird pro Stunde 12,00 EUR ersetzt. Pauschal pro Tag 96,00 EUR.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden aufgerundet.

(3) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) erhalten eine Aufwandsentschädigung für Auslagen in entsprechender Anwendung des Abs. 1.

(4) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 eine Fahrtkostenerstattung der 2. Klasse (Deutsche Bahn) oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

(5) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entsprechende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FWG). Wenn Verdienstausfall nicht nachweisbar ist, wird pro Tag ein Betrag von 96,00 EUR gewährt.

§ 3
Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG.

1. Feuerwehrkommandant 1.000,00 EUR/Jahr
2. Stellvertretender Feuerwehrkommandant 600,00 EUR/Jahr
3. Kassenverwalter 200,00 EUR/Jahr
4. Gerätewart 700,00 EUR/Jahr
5. Atemschutzwart (Beauftragter) 400,00 EUR/Jahr
6. Hauswart 300,00 EUR/Jahr
7. Jugendwart 350,00 EUR/Jahr
8. Stv. Jugendwart 150,00 EUR/Jahr
9. Schriftführer 150,00 EUR/Jahr
10. Leiter Altersabteilung 50,00 EUR/Jahr
11. Zugführer (Funktion) 150,00 EUR/Jahr
12. Funkwart 200,00 EUR/Jahr
13. Leiter Sachgebiet 100,00 EUR/Jahr

§ 4
Sonstige Lehrgänge

(1) Für die Teilnahme am Lehrgang für Sprechfunker auf Kreisebene wird eine einmalige pauschale Aufwandsentschädigung von 40,00 EUR gewährt.

(2) Für die Teilnahme am Lehrgang für Atemschutzgeräteträger auf Kreisebene wird eine einmalige pauschale Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR gewährt.

(3) Für die Teilnahme am Lehrgang für Maschinisten und Truppführer auf Kreisebene wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 70,00 EUR gewährt.

(4) Für die Aufwandsentschädigung der Untersuchung G26 wird ein Pauschalersatz von 13,00 EUR geleistet.

(5) Für die Teilnahme an der Grundausbildung zum Truppmann wird ein Pauschalersatz von 20,00 EUR geleistet.

§ 5
Übungsentschädigung / Sicherheitswachen

(1) Die Einsatzabteilung erhält als pauschale Aufwandsentschädigung für Übungen 50,00 EUR pro Person und Jahr.

(2) Die Altersabteilung erhält als pauschale Entschädigung 22,50 EUR pro Person und Jahr.

(3) Die Aufwandsentschädigung für die Übernahme einer angeordneten Feuersicherheitswache beträgt pro Stunde 10 EUR.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft; gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 06.11.2007 außer Kraft.

Niederstotzingen, 24.10.2014

gez.
Gerhard Kieninger
ehem. Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.


Herausgegeben von: Stadt Niederstotzingen, Bürgermeisteramt, Im Städtle 26, D-89168 Niederstotzingen, Germany, Telefon: +49-7325-102-0, Telefax: +49-7325-102-36, http://www.niederstotzingen.de


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