Regelung über die Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederstotzingen

(Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 34 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg hat der Gemeinderat der Stadt Niederstotzingen am 17.12.2013 nachfolgende Feuerwehrkostenersatzregelung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederstotzingen werden Kostenersätze nach dieser Satzung und dem beigefügten Kostenverzeichnis, das Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet und erhoben.

(2) Als Leistungen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter oder mutwilliger Alarmierung, das Ausrücken bei Fehlalarmierungen (blinde Alarmierungen) durch private Brandmeldeanlagen oder der Widerruf der Alarmierung (Abbruch des Einsatzes).

(3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Ein Kostenersatz wird nicht verlangt, sofern dies eine unbillige Härte wäre.

§ 2
Kostenersatzfreie Leistungen

(1) Kostenersatzfrei sind die Leistungen der Feuerwehr innerhalb des Stadtgebiets zur Gefahrenabwehr bei

1. Schadenfeuern (Bränden),
2. öffentlichen Notständen, die durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursacht worden sind,
3. technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen.

(2) Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig.

§ 3
Kostenersatzpflicht Für Leistungen nach § 2 wird - abweichend von der allgemeinen Regelung - Ersatz der Kosten verlangt,

1. wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
2. wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde,
3. wenn Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbeoder Industriebetrieb anfallen,
4. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
6. wenn ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde,
7. bei der Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten,
8. bei Feuersicherheitsdiensten (Brandwachen) in Ausstellungen, Versammlungen, Theatern, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten.

§ 4
Kostenersatzpflichtiger

(1) Kostenersatzpflichtig ist

1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend. Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist für den Zahlungsverpflichteten ein Betreuer bestellt, so ist auch dieser kostenersatzpflichtig; ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig.
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wurde.

(2) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnis und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge berechnet.

(2) Für die Berechnung gilt:

a) Personalkosten werden für die eingesetzten Kräfte, auf volle Stunden aufgerundet, berechnet. Ebenso werden Personalkosten für nicht ausgerückte, aber in Alarmierungsbereitschaft versetzte Angehörige der Feuerwehr berechnet.
b) Fahrzeugkosten werden für die eingesetzten Fahrzeuge, auf volle Stunden aufgerundet, berechnet.
c) Die Einsatzzeit des Personals und der Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhezeiten.
d) Verbrauchte Materialien (Ölbindemittel, Löschmittel) werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines Verwaltungskosten-zuschlags von 5 % berechnet.
e) Sonstige Leistungen Dritter (z. B. Entsorgung von Sondermüll) werden zu den jeweiligen Selbstkostenpreisen zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
f) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, z. B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten, bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, so sind diese zusätzlich zu erstatten.

§ 6
Überlandhilfe/Amtshilfe

Für den Kostenersatz bei Überlandhilfe gelten die jeweiligen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Feuerwehrgesetzes und die Vereinbarung der Städte und Gemeinden im Landkreis Heidenheim über die gegenseitige Abrechnung von Feuerwehreinsatzkosten.

§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs

(1) Der Kostenanspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt.

(3) Die Kosten werden mit Bekanntgabe des Kostenersatzbescheids an den Ersatzpflichtigen bzw. die Ersatzpflichtige zur Zahlung fällig.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.09.2001 außer Kraft.

Niederstotzingen, 7. Januar 2014

Gerhard Kieninger
ehem. Bürgermeister


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage

Verzeichnis der Kostenerstattungssätze für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Niederstotzingen

Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Niederstotzingen werden folgende Kosten berechnet:

1. Personalkosten
Feuerwehrangehörige, je Person 14,35 € je angefangener Einsatzstunde

2. Fahrzeugkosten
- Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/16 156,89 € je Einsatzstunde
- Schlauchwagen SW 1000 43,72 € je Einsatzstunde
- Mannschaftstransportwagen MTW 25,35 € je Einsatzstunde
- Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 70,99 € je Einsatzstunde

3. Verbrauchsmittel und sonstige Kosten
Verbrauchsmittel und sonstige Kosten werden mit den tatsächlichen Kosten (Selbstkostenpreis) zu-züglich eines Verwaltungskostenzuschlages erhoben.

Inkrafttreten
Dieses Kostenverzeichnis tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.


Herausgegeben von: Stadt Niederstotzingen, Bürgermeisteramt, Im Städtle 26, D-89168 Niederstotzingen, Germany, Telefon: +49-7325-102-0, Telefax: +49-7325-102-36, http://www.niederstotzingen.de


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